Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Neben neben moralischen Überlegungen, besteht der Zweck einer Selbstanzeige ausschließlich darin, Straffreiheit zu erlangen. Das muß gut vorbereitet werden, da bereits geringste Fehler in der Selbstanzeige zur Unwirksamkeit führen und die Selbstanzeige damit ihren Zweck, straffrei davonzukommen, verfehlt. Daher raten wir Ihnen dringend davon ab, die Selbstanzeige selbst vorzubereiten. Lassen Sie sich von uns beraten.

Straftat
Insbesondere die Steuerstrafverfahren gegen Prominente, sowie der wiederholte Ankauf so genannter „Steuer CDs“ mit Daten über Anleger von Kapital im Ausland haben zu einer vermehrten öffentlichen Diskussion über die strafbefreiende Selbstanzeige geführt.

Unabhängig von einer moralischen oder gar politischen Beurteilung bleibt die Steuerhinterziehung eine Straftat, die nach § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird. Dies gilt bereits für den Versuch einer Steuerhinterziehung. In besonders schweren Fällen droht nach § 370 Abs. 3 AO sogar eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Für Strafverfahren, auch im Steuerrecht, sind die Strafgerichte zuständig und nicht die Finanzgerichte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige deren Vollständigkeit und die „Rückkehr in die Steuerehrlichkeit“. Die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige mit der Folge der Straffreiheit für die begangene Steuerhinterziehung wurden in den letzten Jahren sowohl durch die Rechtsprechung als auch durch gesetzliche Neuregelungen weiter verschärft.

Korrektur der Steuererklärung oder Selbstanzeige
Aus juristischer Sicht muß genau zwischen der reinen Korrektur der Steuererklärung und einer Selbstanzeige unterschieden werden. Hierbei gilt es häufig gegenüber der Finanzverwaltung Klarstellungen zu betreiben. Insbesondere durch fehlerhafte Formulierungen, die im normalen Sprachgebrauch ggf. üblich sein mögen, kann auf Seiten der Finanzverwaltung der falsche Eindruck und/oder Hinweis auf eine Steuerstraftat erweckt werden. Dieses im Nachgang dann zu korrigieren und/oder klarzustellen bedeutet in der Regel einen großen und damit zumeist kostenintensiven Aufwand.

Auf die Summe kommt es an
Ab gewissen Größenordnungen (in Bezug auf den Umfang der Hinterziehung, so z. B. Hinterziehung von über € 25.000,- Steuer) kann eine Selbstanzeige in der Regel nicht (mehr) zu einer Straffreiheit führen. Es bleibt dann die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden von der Verfolgung der Straftat absehen, wenn neben der Nachzahlung der hinterzogenen Beträge und Nebenleistungen zusätzlich ein gesetzlich normierter, pauschalierter Betrag zugunsten der Staatskasse gezahlt wird (vgl. § 398a Abgabenordnung).

Folgen der Selbstanzeige
Wenn eine Selbstanzeige eingereicht wurde, müssen sowohl die hinterzogenen Steuern gezahlt, als auch die auf diese Nachzahlung zu leistenden Zinsen beglichen werden. Die Steuernachzahlung ist dabei eine der Wirksamkeitsvoraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige. Nur die Bestrafung für die Hinterziehung der Steuern entfällt bei einer wirksam erstatteten Selbstanzeige.

Nutzen Sie die bei uns als Rechtsanwalt und als Steuerberater vorhandene, jahrelange Erfahrung und Fachkompetenz im Rahmen der strafbefreienden Selbstanzeige und nehmen Sie Kontakt zu uns auf unter 0521-977 956-0 oder senden Sie eine Mail an steuern@ktsr.de. Wir beraten Sie gern.

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