Unterstellen Ihnen die Finanzbehörden Vorsatz bei einer fehlerhaften oder verspäteten Erklärung Ihrer Steuern, kommt das Steuerstrafrecht zur Anwendung. Hier gelten andere Regeln als im Steuerrecht. So sind z. B. die Einsichtsrechte der Steuerfahndung erheblich umfangreicher, als die einer Betriebsprüfung.
Je nachdem, wie schwer die Vorwürfe wiegen, fallen die Maßnahmen der Finanzbehörden aus. Für Sie gilt in jedem Falle „Ruhe bewahren!“. Erinnern Sie sich an den Hinweis: „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt.“ und beachten Sie ihn. Rufen Sie uns an.
Auch im Steuerstrafrecht begleiten wir Sie durch alle Instanzen.